\Abs\Satz Die ordentlichen Sitzungen des \IFSR finden während der Vorlesungszeit einmal pro Woche statt\. Der wöchentliche Sitzungstermin wird durch Beschluss mit \zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder festgelegt\. Einer gesonderten Einladung der Mitglieder zu einer ordentlichen Sitzung bedarf es nicht\. Sitzungstermine und Sitzungsort sind auf fachschaftsüblichem Weg zu veröffentlichen\. In der vorlesungsfreien Zeit finden die Sitzungen des \IFSR üblicherweise jede zweite Woche statt.
\Abs\Satz Die Sprecher:innen können in begründeten Fällen einzelne Sitzungen bis spätestens 48 Stunden vorher absagen, wobei der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungen in der Vorlesungszeit maximal zwei Wochen betragen darf.
\Abs\Satz Per Beschluss kann eine zukünftige, reguläre Sitzung in der jeweiligen Kalenderwoche verschoben werden\. Bei dieser Sitzung handelt es sich nicht um eine außerordentliche Sitzung.
\Abs\Satz Außerordentliche Sitzungen werden nach Bedarf auf Initiative der Mehrheit der gewählten Mitglieder des \IFSR einberufen\. Abweichend von Abs. 1 und 2 können in dringenden Fällen Sitzungen auf Beschluss der Mehrheit der Sprecher:innen einberufen werden.
\Abs\Satz Die Sitzungen des \IFSR sind in der Regel öffentlich\. Die Öffentlichkeit kann von Teilen der Tagesordnung nach \ref{fsoAntrag} Abs. 4 Nr. 3 ausgeschlossen werden\. Alle gewählten Mitglieder sowie Inhaber:innen der in \ref{fAmt} Abs. 1 genannten Ämter sind zu nicht-öffentlichen Teilen zugelassen\. Gäste können nach \ref{fsoAntrag} Abs. 4 Nr. 9 zu nicht-öffentlichen Teilen zugelassen werden.
\Abs\Satz Alle Anwesenden haben Rede- und Antragsrecht\. Dieses kann ihnen zu Teilen der Tagesordnung gemäß \ref{SL} Abs. 3 durch die Sitzungsleitung entzogen werden.
\Abs\Satz Jedes gewählte oder assoziierte Mitglied ist berechtigt, eigenmächtig Punkte auf die Tagesordnung zu setzen\. Gäste können Vorschläge für die Tagesordnung in Textform bei einer:einem Sprecher:in oder der Sitzungsleitung einreichen.
\Abs\Satz Die Tagesordnung muss 3 Stunden vor Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung veröffentlicht werden\. Die Tagesordnung besteht insbesondere aus
\begin{enumerate}
\item Protokollkontrolle und Überprüfung gefasster Beschlüsse
\item Berichte der Ämter und Arbeitsgruppen
\item Berichte aus den Gremien
\end{enumerate}
\Abs\Satz Die Einreichungsfrist für Tagesordnungspunkte beläuft sich auf den Tag des Sitzungstermins um 15.00 Uhr, spätestens aber 3,5 Stunden vor Sitzungsbeginn.
\Abs\Satz Dringende Anträge und Initiativanträge können vor Sitzungsbeginn bei der Sitzungsleitung eingereicht werden\. Diese werden vorerst am Ende der Tagesordnung behandelt\. Den Mitgliedern steht es offen, diese durch einen Antrag nach \ref{fsoAntrag} Abs. 4 Nr. 1 zu verschieben.
\Abs\Satz Während der Sitzung führt die Sitzungsleitung eine Redeliste\. Sie erteilt das Wort und kann eine redende Person bei Bedarf zur Sache oder Form rufen\. In begründeten Fällen kann die Sitzungsleitung ihr das Wort entziehen.
\Abs\Satz Protokollierende werden am Ende einer jeden Sitzung aus den gewählten und assoziierten Mitgliedern für die nächste Sitzung bestimmt\. Sie haben die Pflicht, ein Protokoll über den wesentlichen Verlauf der Sitzung anzufertigen.
\Abs\Satz Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten:
\begin{enumerate}
\item Datum, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung,
\item Anwesenheitsliste der Mitglieder, wobei fehlende Mitglieder mit \glqq{}entschuldigt\grqq{}, \glqq{}unentschuldigt\grqq{} oder \glqq{}ruhend\grqq{} gekennzeichnet werden müssen,
\item Namen der anwesenden Gäste,
\item eine initiale Feststellung der Beschlussfähigkeit nach \ref{beschlussfaehigkeit},
\item die behandelten und gegebenenfalls vertagten Tagesordnungspunkte,
\Abs\Satz Für Teile der Sitzung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist ein geheimes Protokoll anzufertigen, das gesichert verwahrt werden muss\. Die Einsicht ist nur für gewählte Mitglieder unter Aufsicht einer der Strukturer:innen möglich.
\Abs\Satz Das Protokoll muss auf der nächsten beschlussfähigen Sitzung vorgestellt werden\. Sollte es keine Einsprüche geben, ist es bestätigt und muss von der Sitzungsleitung sowie einer protokollierenden Person unterschrieben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
\Abs\Satz Im Rahmen dieser Ordnung und ihrer Ergänzungsordnungen gelten folgende Mehrheiten:
\begin{enumerate}
\item Einfache Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder);
\item Mehrheit der Mitglieder (Mehrheit der aktiven Stimmrechte);
\item\zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder (\zweidrittel der aktiven Stimmrechte).
\end{enumerate}
\section{Beschlussfähigkeit}
\Abs\Satz Der \IFSR ist beschlussfähig, wenn bei Sitzungen mehr als die Hälfte der nicht ruhenden Mitglieder gemäß \ref{par:ruhende-mitgliedschaft} anwesend sind.
\Abs\Satz Bei jeder Sitzung wird die Beschlussfähigkeit zu Beginn durch die Sitzungsleitung festgestellt.\label{beschlussfaehigkeit}
\section{Beschlussfassung}
\Abs\Satz Die Sitzungsleitung eröffnet nach Abschluss der Beratung und Wiederholung des Antrags die Beschlussfassung.
\Abs\Satz Soweit für einen Beschluss nicht eine einfache Mehrheit erforderlich ist, hat die Sitzungsleitung vor der Beschlussfassung darauf hinzuweisen.
\Abs\Satz Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn ihm auf Nachfrage der Sitzungsleitung nicht widersprochen wird\. Der Widerspruch muss nicht begründet werden (formale Gegenrede)\. Bei Widerspruch sind alle Stimmen von der Sitzungsleitung auszuzählen.
\Abs\Satz Die Abstimmung wird ohne erneute Aussprache einmal wiederholt, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind, außer wenn keine einzige Ja-Stimme abgegeben wurde.
\Abs\Satz Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Ordnung, in Ergänzungsordnungen oder übergeordneten Rahmenordnungen und Gesetzen nichts Gegenteiliges festgelegt ist.
\Abs\Satz Für die Aufhebung eines Beschlusses aus derselben Legislaturperiode bedarf es der nächsthöheren Mehrheit der Mitglieder gemäß \ref{mehrheiten}\. Für die Aufhebung eines Beschlusses aus einer früheren Legislaturperiode genügt die einfache Mehrheit.
\Abs\Satz Beschlüsse sind mit der Beschlussfassung wirksam.
\Abs\Satz Stimmrecht haben nur die anwesenden, gewählten Mitglieder des \IFSR, deren Mitgliedschaft nicht ruht.
\Abs\Satz Anträge an die Sitzungsleitung gehen allen anderen Wortmeldungen vor\. Sie können nur von den gewählten Mitgliedern des \IFSR gestellt werden und sind durch das Heben beider Hände zu signalisieren.
\Abs\Satz Die schriftliche Abstimmung ist mindestens bis zum Ablauf des auf die nächste Sitzung folgenden Tages zu ermöglichen, höchstens jedoch drei Wochen, außer in der vorlesungsfreien Zeit\. Die Abstimmungsdauer beschließt der \IFSR unmittelbar nach dem Beschluss der schriftlichen Abstimmung.
\Abs\Satz Zur Durchführung von geheimen Abstimmungen bestellt der \IFSR eine Zählkommission\. Diese wird in der Regel für die Dauer einer Sitzung bestätigt.
\Abs\Satz Die Zählkommission verteilt die Stimmzettel und sammelt sie ein\. Sie öffnet und schließt die erforderlichen Wahlgänge\. Sie zählt die Stimmen aus und verkündet dem \IFSR das Abstimmungsergebnis\. Sie entscheidet bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
\section{Schriftliche, geheime Abstimmungen}
\Abs\Satz Bei schriftlichen, geheimen Abstimmungen finden die Bestimmungen des \ref{schriftlAbst} und \ref{geheimeAbst} sinngemäß Anwendung.
\Abs\Satz Die Zugänglichkeit zur Abstimmung gilt als gesichert, wenn die Abstimmung während der Abstimmungsdauer an mindestens drei verschiedenen Tagen für je mindestens eine Stunde möglich ist\. Die Abstimmungszeiten sind durch die Zählkommission im Vorfeld festzulegen und den Mitgliedern des \IFSR mitzuteilen\. Es ist sicherzustellen, dass zu den Abstimmungszeiten mindestens ein Mitglied der Zählkommission im Abstimmungsraum anwesend ist.