diff --git a/content/sitzungen.tex b/content/sitzungen.tex index 5ce8b71..637de9b 100644 --- a/content/sitzungen.tex +++ b/content/sitzungen.tex @@ -101,11 +101,33 @@ \Abs \Satz Anträge nach Abs. 4 Nr. 8 -- 11 benötigen die einfache Mehrheit. -\Abs \Satz Der Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 4 Nr. 4 muss unmittelbar nach erfolgter Abstimmung gestellt werden. +\Abs \Satz Anträge nach Abs. 4 Nr. 4 müssen unmittelbar nach erfolgter Abstimmung gestellt werden. \Abs \Satz Pausen nach Abs. 4 Nr. 6 können einmal pro Tagesordnungspunkt beantragt werden. +\section{Schriftliche Abstimmungen} + +\Abs \Satz Schriftliche Abstimmungen erfolgen mittels zugängiger Abstimmungsliste. + +\Abs \Satz Die Abstimmungsliste enthält die zu Beginn der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder. + +\Abs \Satz Schriftliche Abstimmungen können nur zu Gegenständen erfolgen, die mehr als eine einfache Mehrheit erfordern. + +\Abs \Satz Die schriftliche Abstimmung ist mindestens bis zum Ablauf des auf die nächste Sitzung folgenden Tages zu ermöglichen, höchstens jedoch drei Wochen, außer in der vorlesungsfreien Zeit. \Satz Die Abstimmungsdauer beschließt der \IFSR unmittelbar nach dem Beschluss der schriftlichen Abstimmung. + +\Abs \Satz Auf eine schriftliche Abstimmung und den Abstimmungsort ist auf der nächsten Sitzung sowie im Protokoll gesondert hinzuweisen. + + +\section{Geheime Abstimmungen} + +\Abs \Satz Zur Durchführung von geheimen Abstimmungen bildet der \IFSR eine Zählkommission. \Satz Diese wird in der Regel für die Dauer einer Sitzung bestätigt. + +\Abs \Satz Die Zählkommission hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die selbst nicht an der Abstimmung teilnehmen. + +\Abs \Satz Die Zählkommission verteilt die Stimmzettel und sammelt sie ein. \Satz Sie öffnet und schließt die erforderlichen Wahlgänge. \Satz Sie zählt die Stimmen aus und verkündet dem \IFSR das Abstimmungsergebnis. \Satz Sie entscheidet bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels. + + \section{Mehrheiten} \Abs \Satz Im Rahmen dieser Ordnung und ihrer Ergänzungsordnungen gelten folgende Mehrheiten: \begin{enumerate}